Durch die Umwandlung von Miet-
in Eigentumswohnungen eröffnet sich die Möglichkeit, das Mietshaus
"scheibchenweise" oder wohnungsweise zu verkaufen, was natürlich deutlich
höhere Renditen verspricht, als das Haus im Ganzen zu verkaufen. Der bisherige
Vermieter oder Eigentümer hat kein besonderes Kündigungsrecht, wenn er umwandeln will.
Die Umwandlung selbst ist ein rein formaler Akt und spielt sich praktisch nur in den
Grundbüchern ab.
Nach einer durchgeführten Umwandlung ändert sich zunächst für die Mieter nichts.
Allerdings wird der bisherige Eigentümer und Vermieter häufig versuchen, die Wohnung zu
verkaufen.
Der umgewandelte Mieter hat dann ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet aber
nicht, daß der Mieter die umgewandelte Wohnung sofort zu dem Preis kufen muß, den ihm
der Vermieter nennt. Mieter haben das Recht, solange mit ihrer Kaufentscheidung zu warten,
bis die Wohnung an einen anderen Wohnungsinteressenten verkauft worden ist. Erst wenn ein
detaillierter, notarieller Kaufvertrag zwischen dem Wohnungsverkäufer und einem Käufer
vorgelegt wird, in dem natürlich auch der konkrete Kaufpreis stehen muß, muß sich der
Mieter der umgewandelten Eigentumswohnung entscheiden, ob er kaufen will. Und zwar zu den
Bedingungen, die im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben sind. Der Mieter hat also
das Recht, in den mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag selbst als Käufer
einzusteigen. Der Mieter hat eine Überlegungszeit von zwei Monaten.
Will der Mieter die Wohnung nicht selber kaufen und wird die Wohnung an einen Dritten
verkauft, tritt der in das bestehende Mietverhältnis ein. Für den Mieter ändert sich
zunächst einmal nichts. Allerdings erhöht sich in der Praxis das Kündigungsrisiko für
den Mieter, da der Käufer die Eigentumswohnung möglicherweise nur gekauft hat, um dort
selber einzuziehen.
Mieter umgewandelter und verkaufter Wohnungen haben deshalb einen besonderen
Kündigungsschutz: Die Eigenbedarfskündigung in derartigen Umwandlungsobjekten ist
mindestens drei Jahre ausgeschlossen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der neue
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Die Landesregierungen können - und haben dies vielfach schon getan - die Sperrfrist
für Vermieterkündigungen in Gebieten, in denen Mietwohnungen besonders knapp sind, auf
fünf Jahre ausdehnen. Die fünfjährige Sperrfrist gilt nicht nur für
Eigenbedarfskündigungen, sondern auch für Kündigungen wegen Hinderung angemessener
wirtschaftlicher Verwertung. Seit einiger Zeit können die Länder sogar in diesen
Gebieten die Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre verlängern.
Nach Ablauf dieser Sperrfrist gilt der normale Kündigungsschutz. Der Vermieter kann
also nur kündigen, wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund hat, er muß die
gesetzlichen Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten beachten, und der Mieter
kann sich aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf die Sozialklausel berufen. In
Gebieten, in denen die zehnjährige Sperrfrist gilt, muß der Mieter, der sich auf
Härtegründe beruft, nur ausziehen, wenn der Vermieter eine Ersatzwohnung anbietet.
Die zehnjährige Kündigungssperrfrist gilt zur Zeit in Gemeinden bzw. Teilen einer
Gemeinde in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In Gemeinden
bzw. Teilen einer Gemeinde von Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gilt die
fünfjährige Kündigungssperrfrist.