Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen
Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der
vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, daß der
vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu
zahlen.
Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während er prüfen und
entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen
ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter
geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag
abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter
bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Vermieter frei, muß also auch keine Miete mehr zahlen.
Wichtig: Kein
Ausnahmefall, der zur Nachmieterstellung berechtigt, liegt vor, wenn es dem Mieter
lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder,
wenn der Mieter sich eigene vier Wände angeschafft hat und nun ins Eigentum ziehen will.