Modernisierung
Führt der Vermieter Modernisierungen am Haus oder in den
Wohnungen durch, kann dies zu einer Mieterhöhung führen. Modernisierungen haben mit
Reparaturen nichts zu tun. Zur Durchführung der Reparaturen ist der Vermieter
verpflichtet, dafür kann er keine Mieterhöhung verlangen.
Baumaßnahmen sind dann eine Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten
Wohnwertverbesserung führen, wenn zum Beispiel der Wohnkomfort durch bessere
Schallschutzmaßnahmen oder neue Sanitäreinrichtungen verbessert wird, oder Maßnahmen,
die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen.
Energieeinsparmaßnahmen sind zum Beispiel Verbesserungen der Wärmedämmung von Türen
und Fenstern sowie von Außenwänden, Dach und Kellerdecken. Aber auch neue
energiesparende Heizungs- und Warmwasseranlagen gehören hierzu. Wassersparmaßnahmen sind
insbesondere die Installation von Wasseruhren für jede Wohneinheit.
Alle Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter durchführen will, muß er
grundsätzlich zwei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten schriftlich ankündigen. Der
Mieter muß erfahren, welche Arbeiten im einzelnen geplant sind, welchen Umfang sie haben,
wann die Arbeiten beginnen, wie lange sie voraussichtlich dauern und welche Mieterhöhung
zu erwarten ist. Anhand des Ankündigungsschreiben kann der Mieter dann überprüfen, ob
er die geplanten Arbeiten dulden muß oder nicht. So lange er keine ordnungsgemäße
Modernisierungsankündigung vorliegt, sollten Mieter keine Handwerker in die Wohnung
lassen.
Mieter können die geplanten Modernisierungsarbeiten ablehnen, wenn die Arbeiten für
sie eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würden. Das können die Bauarbeiten
selbst oder aber die baulichen Folgen der Modernisierung sein, aber auch, wenn frühere
Investitionen des Mieters durch die Modernisierung nutzlos werden, oder wenn die zu
erwartende Mieterhöhung für die Mieter praktisch nicht bezahlbar ist.
Kann sich der Mieter auf derartige Härtegründe berufen, muß notfalls das Gericht
entscheiden, ob die Modernisierung tatsächlich durchgeführt werden darf oder nicht.
Nach Abschluß der Modernisierungsarbeiten darf der Vermieter die Miete erhöhen. Er
darf 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.