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Mietvertragsformen

 

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Mietvertragsformen

2 bis 3 Millionen Mietverträge werden jährlich abgeschlossen. Die meisten schriftlich und mit Hilfe von vorgedruckten Vertragsentwürfen, das heißt mehr oder weniger umfangreichen Formularmietverträgen.

Mietverträge können aber auch nur aus "ein paar Zeilen" bestehen oder mündlich abgeschlossen werden. Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag ist lediglich, daß Einigkeit darüber besteht, wer Mieter und wer Vermieter ist, welche Wohnung vermietet wird, zu welchem Preis und wann das Mietverhältnis beginnen soll.

Vorteil eines mündlichen Mietvertrages ist, daß grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dann könnte der Mieter die Miete am Monatsende zahlen, hätte mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun und müßte auch keine Nebenkosten zahlen.

Nicht zuletzt wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für den Mieter, aber auch weil die Gefahr besteht, daß nach einiger Zeit Streit über die Frage entsteht, was alles mündlich vereinbart ist, sind mündliche Mietverträge die Ausnahme.

Schriftliche Mietverträge sind die Regel:

Formularmietvertrag
Vorgedruckte Vertragstexte, die von Verlagen, Haus- und Grundbesitzervereinen oder Maklern herausgegeben werden. Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden auf vielen Seiten aufgelistet. Viele Vertragsklauseln sind überflüssig oder verschlechtern die gesetzlichen Mieterrechte. Nicht jede Vertragsklausel ist wirksam. Leitet der Vermieter Ansprüche aus einem Formularmietvertrag ab, sollte die Klausel immer zuerst vom Mieterverein überprüft werden.

Mit Hilfe von Formularmietverträgen können unbefristete Verträge, Zeitmietverträge, Staffel- oder Indexmietverträge abgeschlossen werden.

Unbefristete Mietverträge
Der "normale" Mietvertrag. Er wird mündlich oder schriftlich, meist als Formularmietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vertragsende ist nicht vorgesehen. Für Mieter und Vermieter gelten die gleichen Kündigungsfristen - je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten. Will der Vermieter kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf. Nachteil der unbefristeten Mietverträge ist, daß bei kleineren oder Privatvermietern die Eigenbedarfskündigung drohen kann, daß insbesondere bei "Einliegerwohnungen" in Zwei- oder ausgebauten Drei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt, geringer Kündigungsschutz besteht. Mieterhöhungen sind bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
Zeitmietvertrag
Schriftlicher Mietvertrag, meist Formularmietvertrag, in dem das Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen. Ausnahme: Fristlose Kündigung. Ob die Miete während der Vertragsdauer gleich bleibt oder Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich sind, richtet sich nach dem Wortlaut des Mietvertrages.

Am Ende der vorgesehenen Vertragszeit kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Erhält der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, kann er das Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf.

Anders, wenn schon bei Vertragsabschluß im Mietvertrag vereinbart ist, daß nach der Vertragszeit der Vermieter die Wohnung selbst benötigen wird oder umfangreiche Umbau- oder Abrißarbeiten vorgesehen sind, so daß der Mieter nicht mehr wohnen bleiben kann. Bei diesen qualifizierten Zeitmietverträgen muß der Mieter bei Vertragsende ausziehen.

Zeitmietverträge werden häufig auch als Staffel- oder Indexmietvertrag abgeschlossen.

Staffelmietvertrag
Schriftlicher Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt werden. Die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag muß im Vertrag stehen.

Staffelmietverträge werden normalerweise als Zeitmietverträge vereinbart. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Vermieter nicht kündigen. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Er darf erstmals zum Ablauf des vierten Jahres kündigen. Danach immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Indexmietvertrag
Schriftlicher Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete festgelegt wird, sondern auch die Frage, wie die Miete in den nächsten Jahren steigen wird. Der Mietpreis wird hier gekoppelt an einen Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes. Fast immer werden Indexmietverträge als Zeitmietverträge auf 10 Jahre abgeschlossen. Wenn nicht, muß der Vermieter zumindest 10 Jahre lang auf sein Kündigungsrecht gegenüber dem vertragstreuen Mieter verzichten.

 

Mit freundlicher Genehmigung des 
Deutscher Mieterbund

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