Mietpreisüberhöhung
Verlangt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis mit einer Mieterhöhung mehr als die
ortsübliche Vergleichsmiete, muß der Mieter nicht zustimmen.
Anders aber bei Neuabschluß eines Mietvertrages. Hier ist der Vermieter an die
Obergrenze "Vergleichsmiete" nicht gebunden, es gilt grundsätzlich
Vertragsfreiheit.
Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind Wuchervorschriften im Wirtschaftsstrafgesetz und
für Extremfälle im Strafgesetzbuch.
Das Wirtschaftsstrafgesetz legt fest, daß grundsätzlich Mieten, die mehr als 20
Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, eine Mietpreisüberhöhung
darstellen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Mark
geahndet werden kann. Nur in Ausnahmefällen liegt die "Wuchergrenze" nicht bei
20 Prozent. 50 Prozent gelten, wenn der Vermieter die verlangte hohe Miete tatsächlich
zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen benötigt. Das kann nach dem Gesetz der Fall
sein bei Neubauten, die nach dem 1. Juli 1991 fertiggestellt worden sind. Bei älteren
Wohnungen nur, wenn der Vermieter nachweist, daß die Wohnung mit einen so hohen
Kostenaufwand erstellt worden ist, daß er eine höhere Miete fordern muß, um nicht
Verluste zu machen.
Vermieter, die Mieten fordern, die mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen, verstoßen nicht nur gegen das Wirtschaftsstrafgesetz, sondern
möglicherweise auch gegen das Strafgesetzbuch. Und hier droht ihnen eine Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren.
Mieter können mit Hilfe eines Mietspiegels eine erste Prüfung vornehmen, ob die von
ihnen gezahlte Miete überhöht ist oder nicht. Liegt die gezahlte Miete mehr als 20
Prozent über dem Mietspiegelwert, sollten sie sich von Ihrem örtlichen Mieterverein
beraten lassen.
Kann eine Mietpreisüberhöhung festgestellt werden, werden die Mietervereine
versuchen, mit dem Vermieter eine Senkung der Miete zu vereinbaren. Gleichzeitig haben
Mieter in diesen Fällen Anspruch darauf, daß der Vermieter ihnen das in der
Vergangenzeit zuviel Gezahlte zurücküberweist. Dieser Mieteranspruch verjährt nach vier
Jahren. Läßt sich der Vermieter auf eine außergerichtliche Einigung nicht ein, muß
geklagt werden und außerdem kann und wird das Ordnungs- oder Wohnungsamt der Stadt
eingeschaltet werden. Dann wird es für den Vermieter teuer: Prozeßkosten, Mietsenkung,
Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete auf der einen Seite und ein Bußgeld der Stadt auf
der anderen Seite.