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Mietpreisüberhöhung

 

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Mietpreisüberhöhung


Verlangt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis mit einer Mieterhöhung mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete, muß der Mieter nicht zustimmen.

Anders aber bei Neuabschluß eines Mietvertrages. Hier ist der Vermieter an die Obergrenze "Vergleichsmiete" nicht gebunden, es gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind Wuchervorschriften im Wirtschaftsstrafgesetz und für Extremfälle im Strafgesetzbuch.

Das Wirtschaftsstrafgesetz legt fest, daß grundsätzlich Mieten, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, eine Mietpreisüberhöhung darstellen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Mark geahndet werden kann. Nur in Ausnahmefällen liegt die "Wuchergrenze" nicht bei 20 Prozent. 50 Prozent gelten, wenn der Vermieter die verlangte hohe Miete tatsächlich zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen benötigt. Das kann nach dem Gesetz der Fall sein bei Neubauten, die nach dem 1. Juli 1991 fertiggestellt worden sind. Bei älteren Wohnungen nur, wenn der Vermieter nachweist, daß die Wohnung mit einen so hohen Kostenaufwand erstellt worden ist, daß er eine höhere Miete fordern muß, um nicht Verluste zu machen.

Vermieter, die Mieten fordern, die mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, verstoßen nicht nur gegen das Wirtschaftsstrafgesetz, sondern möglicherweise auch gegen das Strafgesetzbuch. Und hier droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Mieter können mit Hilfe eines Mietspiegels eine erste Prüfung vornehmen, ob die von ihnen gezahlte Miete überhöht ist oder nicht. Liegt die gezahlte Miete mehr als 20 Prozent über dem Mietspiegelwert, sollten sie sich von Ihrem örtlichen Mieterverein beraten lassen.

Kann eine Mietpreisüberhöhung festgestellt werden, werden die Mietervereine versuchen, mit dem Vermieter eine Senkung der Miete zu vereinbaren. Gleichzeitig haben Mieter in diesen Fällen Anspruch darauf, daß der Vermieter ihnen das in der Vergangenzeit zuviel Gezahlte zurücküberweist. Dieser Mieteranspruch verjährt nach vier Jahren. Läßt sich der Vermieter auf eine außergerichtliche Einigung nicht ein, muß geklagt werden und außerdem kann und wird das Ordnungs- oder Wohnungsamt der Stadt eingeschaltet werden. Dann wird es für den Vermieter teuer: Prozeßkosten, Mietsenkung, Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete auf der einen Seite und ein Bußgeld der Stadt auf der anderen Seite.

 

Mit freundlicher Genehmigung des 
Deutscher Mieterbund

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