Wohnungsmängel und
Mietminderung
Nach dem Gesetz muß der Vermieter Mängel oder Fehler der Mietsache beseitigen bzw.
reparieren. Tut er das nicht, kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst auf
Kosten des Vermieters beheben lassen, er hat möglicherweise Schadensersatzansprüche oder
ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar
fristlos kündigen.
Das wichtigste Mieterrecht bei Wohnungsmängel ist aber die Mietminderung. So lange
Wohnungsmängel vorliegen, kann der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das Recht
weniger Miete zu zahlen.
Nach dem Gesetz spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat
oder nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter
keinen Einfluß hat und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen kann,
berechtigen den Mieter zur Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einer Gaststätte oder
Diskothek oder Störungen, die von einer benachbarten Baustelle ausgehen. Entscheidend ist
allein, daß ein Mangel vorliegt, der den Wohnwert der Wohnung mindert.
100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim
Mietvertragabschluß vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muß auch die Miete sinken.
Die Mietminderung ist natürlich ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst
verursacht oder verschuldet hat, bei völlig unerheblichen Beeinträchtigungen oder wenn
der Mieter den Mangel schon bei Einzug in die Wohnung kannte oder er ihn hätte problemlos
erkennen können. Wer eine billige Altbauwohnung mit morschen und blinden Fenstern
anmietet, kann nicht wenige Monate später die Miete kürzen. Hier geht man davon aus,
daß bei Vertragsabschluß Mieter und Vermieter gerade wegen dieser Mängel eine
niedrigere Miete vereinbart haben.
Aber auch dann, wenn der Mieter trotz auftretender Mängel anstandslos - ca. 6 Monate
lang - weiter die volle Miete zahlt, ist die Minderung ausgeschlossen.
Achtung Mieterhöhung:
Nach einer Mieterhöhung, zum Beispiel auf die ortsübliche Vergleichsmiete, werden die
"Karten aber völlig neu gemischt".
Hält sich der Vermieter nicht mehr an die Absprache "niedriger Mietpreis für
niedrige Wohnqualität", kann der Mieter wegen "Altmängeln" die Miete
kürzen. Der Minderungsbedarf darf aber nicht höher ausfallen als die Mieterhöhung.