Mietkaution
Automatisch muß kein Mieter bei Abschluß des
Mietvertrages eine Mietkaution zahlen. Allerdings darf im Mietvertrag eine derartige
Mietsicherheit vereinbart werden. Die Höhe der Mietkaution kann ausgehandelt werden. Es
gibt jedoch eine absolute Obergrenze: Mehr als drei Monatsmieten - ohne
Nebenkostenvorauszahlung - darf der Vermieter nie fordern.
Am häufigsten ist die sogenannte Barkaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter
an den Vermieter den vereinbarten Kautionsbetrag. Er darf die Kaution in drei Monatsraten
zahlen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muß
die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto
(Kautionskonto) anlegen. Andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber zwischen Mieter
und Vermieter extra vereinbart werden. Denkbar ist eine Bankbürgschaft, die Anlage eines
gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch des Mieters mit
dem Kautionsbetrag, das dem Vermieter dann verpfändet wird.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Vermieter, wenn er keine Ansprüche
mehr gegenüber dem Mieter hat, den Kautionsbetrag mit den zwischenzeitlich angefallenen
Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlen.