Die Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten
betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlung, plus Mehrwertsteuer. Mieter müssen den Makler
aber nur bezahlen, wenn
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Mieter und Makler einen sogenannten
Maklervertrag abgeschlossen haben, in dem die Tätigkeit des Wohnungsvermittlers und
dessen Provision vereinbart wird.
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der Makler eine Mietwohnung
nachgewiesen oder vermittelt hat.
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der Mietvertrag über die vermittelte
Wohnung oder nachgewiesene Wohnung auch tatsächlich abgeschlossen worden ist.
Maklerprovision gibt es also nur, wenn der Makler
erfolgreich gearbeitet hat.
Trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit und Abschluß des Mietvertrages bekommt der
Makler keine Provision, wenn durch den abgeschlossenen Mietvertrag lediglich das laufende
Mietverhältnis fortgesetzt oder verlängert oder erneuert wird, wenn die vermittelte
Wohnung eine Sozialwohnung oder sonstige preisgebundene Wohnung ist, wenn der
Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung
ist bzw., wenn Wohnungsvermittler und Eigentümer, Verwalter oder Eigentümer der Wohnung
rechtlich oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind.