Ausgeschlossen sind immer willkürliche Kündigungen,
Kündigungen um einen unliebsamen Mieter "zu bestrafen", Kündigungen, weil die
Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen oder Kündigungen zum Zweck der
Mieterhöhung, das heißt, sogenannte Änderungskündigungen.
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie
"Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung", darf er nicht
"von heute auf morgen" kündigen, er muß die gesetzlichen Kündigungsfristen
beachten: nach altem Mietrecht waren dies 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von
mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren und 12 Monate bei
einer Wohndauer von mehr als 10 Jahren.
Will der neue Eigentümer einer zu einer Eigentumswohnung umgewandelten Wohnung
kündigen, gelten zusätzlich nach altem Mietrecht Kündigungssperrfristen von 3, 5 oder 10 Jahren.
Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, darf der Vermieter die
Räumung der Wohnung nicht "auf eigene Faust" veranlassen, er muß vor Gericht
auf Räumung klagen. In diesem Prozeß wird die Vermieterkündigung auf ihre Berechtigung
hin geprüft und Gegenrechte des Mieters werden berücksichtigt.
Das wichtigste Gegenrecht des Mieters ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel.
Auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung kann der Mieter wohnen bleiben, wenn er
sich auf Härtegründe berufen kann, die schwerer wiegen, als das Kündigungsinteresse des
Vermieters.
Und selbst, wenn der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt ist, kann er noch
Räumungsfristen oder Vollstreckungsschutz beantragen. Der Mieterverein hilft weiter.
Achtung: Der
gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur für Wohnraummieter, nicht für
Geschäftsraummietverhältnisse oder sonstige gewerbliche Mietverhältnisse.
Besonderheiten
gibt es auch bei Untermietverhältnissen und in Jugend- oder Studentenwohnheimen, bei
möblierten Zimmern. Aber auch in Einliegerwohnungen bzw. ausgebauten
Drei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt. Hier darf der Vermieter auch
kündigen, wenn er sich auf keinen der im Gesetz genannten Gründe berufen kann. Hier
sollte auf jeden Fall der örtliche Mieterverein eingeschaltet werden.