Heizkostenabrechnung
Heizungs- und Warmwasserkosten sind ebenfalls
Nebenkosten. Während die "kalten" Nebenkosten aber häufig vom Vermieter noch
selbst abgerechnet werden, werden Heizkostenabrechnungen in aller Regel von
Wärmemeßdienstfirmen erstellt. Grund hierfür ist, daß die Heizkostenverordnung
zwingend die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vorschreibt, die
von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden. Eine Ausnahme gibt es nur
dann, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich und unwirtschaftlich ist, wenn
Mieter den Wärmeverbrauch in ihrer Wohnung nicht beeinflussen können, in Alters- und
Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen oder wenn im Haus eine besonders
energiesparende Heizung, zum Beispiel eine Solaranlage eingesetzt wird. In diesen Fällen
können die Heizkosten in der Miete enthalten sein oder der Vermieter kann die Heizkosten
nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilen. In Zwei-Familienhäusern, in
denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Wohnung vermietet ist, kann
ebenfalls vereinbart werden, die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig, sondern nach
Wohnfläche abzurechnen.
Ansonsten gilt immer die Heizkostenverordnung. Danach muß der Vermieter mindestens 50
Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch
verteilen. Hierzu müssen alle Wohnungen oder Heizkörper mit sogenannten
Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die
restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach
einem festem Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche, verteilt.
In den ostdeutschen Bundesländern muß in Wohnungen, die vor 1990 fertiggestellt
wurden, spätestens für Abrechnungsperioden ab 1996 ebenfalls verbrauchsabhängig
abgerechnet werden.