Bei Nebenkostenabrechnungen in gemischt
genutzten Gebäuden muß der Vermieter grundsätzlich eine Aufteilung der Grundsteuer nach
Wohn- und Gewerbefläche vornehmen.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (2 / 11 S 55/97) schafft klare Grundsätze
für die immer wiederkehrenden Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, wenn Gewerberäume
und Mietwohnungen in einem Haus zusammen abgerechnet werden sollen.
Nach dem Urteil des Frankfurter Landgerichts dürfen bei einem gemischt genutzten
Gebäude die Wohnraummieter nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche
Nutzung in diesem Haus entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung der
Kosten nicht möglich nicht oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer
Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende
Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Eine Aufteilung der Grundsteuer auf
die gewerblichen und die die Wohnraummieter sei aber ohne weiteres möglich. Nach
Darstellung des Deutschen Mieterbundes gelten diese Grundsätze auch für
Nebenkostenpositionen wie Versicherungen und Wasserkosten.