Garten - Urteile für Mieter
Immer öfter kommt es zum Streit
um die Gartennutzung. Wir haben die wichtigsten Urteile zusammengestellt.
Gartennutzung: Bei Mehr-Familienhäusern darf der Mieter den Garten nur nutzen,
wenn ihm laut Mietvertrag der Garten oder ein Teil des Gartens mitvermietet wurde oder
wenn der Garten allen Mietern zur Verfügung steht. Mieter eines Ein-Familienhauses haben
den Garten grundsätzlich mitgemietet. Es sei denn, im Mietvertrag steht etwas anderes
(OLG Köln 19 U 132/93).
Gartenpflege: Der Vermieter muß grundsätzlich die Außenanlagen der Wohnung
pflegen. Die Kosten können als Nebenkosten auf die Mieter des Hauses abgewälzt werden
(LG Hamburg 16 S 148/88).
Gartenpflege: Der Mieter selbst muß den Garten nur pflegen, wenn dies
vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei
Ein-Familienhäusern. Der Mieter muß dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie
Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten (LG Detmold 2 S 180/88).
Kinder: Ist der Garten mitvermietet oder darf der Mieter den Garten nutzen,
dürfen die Kinder des Mieters und ihre Freunde dort spielen (AG Solingen 11 C 235/78).
Planschbecken ...: Der Mieter darf in seinem Garten ein Planschbecken und eine
Hundehütte aufstellen oder einen Komposthaufen anlegen (AG Hamburg-Wansbek 713 b C
736/95, LG Regensburg S 320/83).
Ernte: Stehen im Garten Obstbäume oder Beerensträucher und ist der Mieter für
die Gartenpflege zuständig, darf er auch ernten. Ausnahme: Mieter und Vermieter haben
ausdrücklich etwas anderes vereinbart (AG Leverkusen 28 C 277/93).
Grillen: Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist, daß
kein Qualm konzentriert in die Wohnung oder in die Schlafräume der Nachbarn zieht. Am
besten vorher Nachbarn informieren und Rücksicht nehmen (LG Stuttgart 10 T 359/96; AG
Bonn 6 C 565/96).
Gartenparty: Gegen Gartenfeste in einem typischen Wohngebiet können Nachbarn im
Regelfall nichts sagen. Zumal dann, wenn nach 22 Uhr im Partykeller oder im Gartenhaus
weitergefeiert wird (LG Frankfurt 2/21 O 424/88).