Einliegerwohnung, Zwei- und Drei-Familienhaus
Sonderkündigungsrecht altes
Mietrecht für Vermieter
Vermieter einer Einliegerwohnung oder eines Zwei- oder
Drei-Familienhauses haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie mit ihren Mietern im
gleichen Haus wohnen. Mieter können hier nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz
vertrauen. Der Vermieter kann auch kündigen, wenn er keinen der gesetzlich anerkannten
Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf hat. Dann verlängert sich allerdings die
gesetzliche Kündigungsfrist - je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten - um 3 Monate.
In Drei-Familienhäusern gilt dieses Sonderkündigungsrecht nur, wenn nach dem 31. Mai
1990 ein Ein- oder Zwei-Familienhaus zu diesem Drei-Familienhaus ausgebaut worden ist.
Außerdem muß der Vermieter bei Vertragsabschluß schriftlich darauf hingewiesen haben,
daß er ein Sonderkündigungsrecht hat und praktisch grundlos kündigen darf.
Dieses hohe Kündigungsrisiko in Einliegerwohnungen, Zwei- und
Drei-Familienhäusern sollten Mieter schon bei Vertragsabschluß berücksichtigen. Wer ein
langfristiges und sicheres Mietverhältnis anstrebt, sollte nach Empfehlung des Deutschen
Mieterbundes einen Zeitmietvertrag abschließen oder darauf drängen, daß das
Sonderkündigungsrecht im Mietvertrag ausgeschlossen wird.
Hat der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und gekündigt,
kann sich der Mieter nur noch auf die Sozialklausel im Gesetz berufen und mit der
Begründung widersprechen, die Kündigung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar.
Dann muß das Gericht entscheiden und die Kündigungsgründe des Vermieters mit den
Härtegründen des Mieters abwägen. Überwiegen die Härtegründe, wird das
Mietverhältnis fortgesetzt.
Hat der Vermieter den Kündigungsanspruch
"Eigenbedarf" nur vorgetäuscht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Fast 5.000 Mark mußte ein Vermieter zahlen, der seiner Mieterin mit der Begründung
gekündigt hatte, er benötige die Wohnung für seinen Sohn. Nach dem Auszug der Mieterin
stellte sich heraus, daß der Sohn keineswegs in die Wohnung einziehen wollte. Selbst nach
drei Jahren stand die Wohnung noch leer. Die Mieterin klagte auf Schadensersatz. Und das
Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 BS 281/93) sprach der durch die unberechtigte Kündigung
getäuschten Mieterin 4.916,33 Mark Schadensersatz zu.
Neben Umzugs-, Inserats- und Renovierungskosten wurde nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes (DMB) vor allem die Mehrbelastung durch die neue Wohnung als ersatzfähiger
Schaden anerkannt. So mußte die Mieterin in ihrer neuen Wohnung - obwohl sie sich mit
einer geringeren Wohnfläche begnügt hatte - eine höhere Miete sowie mehr Nebenkosten
zahlen. Diese Differenz zwischen den Wohnkosten für die alte und die neue Wohnung muß
der Vermieter nach der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken bis zu dem Zeitpunkt
tragen, zu dem er ordnungsgemäß hätte kündigen können. Dabei kommt es nicht nur auf
die Einhaltung der Kündigungsfrist an, es muß viel mehr auch berücksichtigt werden,
daß eine Kündigung nur dann möglich ist, wenn der Vermieter sich auf einen gesetzlich
anerkannten Kündigungsgrund stützen kann, zum Beispiel Eigenbedarf.
Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, daß der Vermieter
in absehbarer Zeit hätte ordnungsgemäß kündigen können, mußten die Richter den
Schaden schätzen. Danach ist ersatzfähig der Zeitraum von drei Jahren. Für diese Zeit
muß der Vermieter für die unterschiedlichen Wohnkosten aufkommen.
Mieter, die feststellen, daß ihre alte Wohnung nach der Eigenbedarfskündigung und
nach ihrem Auszug anders genutzt wird, als in der Kündigung angegeben ist, sollten sich
von ihrem örtlichen Mieterverein über die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage
beraten lassen.
Wie der Deutsche Mieterbund weiter mitteilte, kann der "vorgetäuschte
Eigenbedarf" für den Vermieter aber noch viel teurer werden. Nicht nur
Schadensersatzansprüche des Mieters drohen. Nach Urteilen des Oberlandesgerichts Koblenz
(Az.: 1 Ss 298/88) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Az.: RReg. 3 St 174/86)
macht sich der Vermieter auch strafbar. Es liegt ein Betrug vor.