Bauarbeiten
rechtfertigen Mietminderung
Bauarbeiten berechtigen Mieter aufgrund ihrer
typischen Begleiterscheinungen wie Lärm, Schmutz und eingeschränkter
Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zu einer Mietminderung.
Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich
etwas gegen die Beeinträchtigung wie zum Beispiel Lärm und Schmutz
unternehmen kann oder nicht.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat einige typische Urteile
zusammengestellt:
22 Prozent Mietminderung bei monatelangen erheblichen
Bauarbeiten in und am Haus (LG Hannover 1 S 46/86).
25 Prozent Mietminderung, wenn infolge des Baulärms
ein Öffnen der Fenster und eine normale Unterhaltung nicht möglich
ist und es infolge der Bauarbeiten zu Erschütterungen in der Wohnung
kommt (LG Darmstadt 17 S 284/82).
15 Prozent Mietminderung, wenn zur Durchführung der
Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhangen wird,
so daß der Balkon nicht nutzbar und die Wohnung abgedunkelt ist (AG
Hamburg 38 C 483/95).
80 Prozent Mietminderung, wenn der Vermieter das
Dachgeschoß ausbaut und der Mieter sich praktisch in der darunter
liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann, wegen Schmutz und
Gestank. Außerdem kam es hier mehrfach zum Einbruch von Regenwasser,
Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und sogar zu einem
Durchstoßen der Wohnungsdecke (LG Hamburg 307 S 135/95).
Wichtig: Nicht nur Bauarbeiten im und am Gebäude des Vermieters
können eine Mietminderung auslösen. Auch Bauarbeiten in der
Nachbarschaft berechtigen den Mieter bei entsprechenden
Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (BayObLG RE-Miet 2/86).